Liefer- und Verkaufsbedingungen

1. Allgemein

Für alle unsere Lieferungen finden ausschließlich die nachstehenden Bedingungen Anwendung. Abänderungen dieser Bedingungen oder sonstige mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Wir weisen besonders darauf hin, daß anderslautende Bedingungen des Bestellers nur insoweit gelten, als diese von uns ausdrücklich anerkannt sind. Solche anderslautende Bedingungen verpflichten uns ohne schriftliche Anerkennung auch dann nicht, wenn sie im Auftragsschreiben des Bestellers genannt sind und wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Aufträge

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir auf eine Bestellung eine schriftliche Auftrags-bestätigung abgesandt haben. Alle vertraglichen Vereinbarungen, gleichgültig ob sie bei oder nach Vertragsabschluß getroffen werden, bedürfen der schriftlichen Form.

Alle in dem Angebot und in den Zeichnungen gemachten Angaben gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind.

Wenn sich aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, der Leistungsinhalt gegenüber der von uns bestätigten Bestellung ändert, so werden die sich aus den Änderungen ergebenen Mehrkosten gesondert berechnet. Tritt der Auftraggeber von seiner Bestellung zurück, so können wir unbeschadet sonstiger Ansprüche die bereits aufgelaufenen Kosten, mindestens jedoch 10 % der Auftragssumme, berechnen.

Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstiger Angebotsunterlagen verbleibt bei uns.Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Wir sind berechtigt, nach unserem Ermessen Subunternehmer mit der Ausführung zu betrauen.

3. Preise

Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatz-steuer. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet.

4. Zahlungen

Die Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Unternehmers wie folgt zu leisten:

  • 30 % ( + Mwst.) bei Bestellung bzw. Auftragsbestätigung
  • 30 % ( + Mwst.) bei Versand- und Montagebereitschaft
  • 30 % ( + Mwst.) bei Montageende
  • 10 % ( + Mwst.) bei Leistungsabnahme

4.1 Sonstige Zahlungen

Bei bauseitig bedingter Montageunterbrechung werden 90 % der erbrachten Leistungen berechnet.

Die Rechnungen unter a + b + c sind innerhalb 8 Tagen nach Erstellungsdatum mit 2 % Skonto fällig.

Die Schlußrechnung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug und Einbehalt.

Bei Annahmeverzug des Bestellers wird 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft die dritte Zahlung fällig. Eine Ver-pflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht.

Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringe Belastung nachweist.

Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

5. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller uns aus der gesamten laufenden Geschäftsverbindung jeweils zustehende Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten unser Eigentum. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Ware ist der Besteller nicht berechtigt. Wird die Ware weiterverkauft oder in eine Sache eingebaut, die einem Dritten gehört oder mit Sachen Dritter vermischt oder verbunden, so gilt die daraus entstehende Forderung des Bestellers gegenüber dem Dritten von vornherein mit allen Nebenrechten in demjenigen Umfang als an uns abgetreten, indem wir noch Ansprüche aus unseren Lieferungen an den Besteller haben. Bei Einbau in ein fremdes Grundstück geht auch der Anspruch des Bestellers gegen den Dritten auf Eintragung einer Sicherheitshypothek in Höhe unserer Forderungen auf uns über. Von einer Pfändung oder von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

Es besteht Einigkeit darüber, daß im Falle einer Vermischung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Gegenständen wir das Miteigentum an dem Vermischten Bestand oder dem durch Verarbeitung geschaffenen Gegenstand erlangen. Der Besteller hat die Pflicht, den vermischten Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und uns jederzeit unaufgefordert über das Schicksal unserer Ware Mitteilung zu machen.

6. Liefertermine

Im Angebot enthaltene Lieferfristen sind nur annähernd und nicht verbindlich.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Bestätigung der Bestellung, jedoch nicht vor vollkommener Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns oder unserer Lieferanten nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen und dergleichen oder Verzug des Bestellers hinsichtlich seiner Verpflichtungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Auftrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus- gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von uns.

Sind Fixtermine vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als das Vormaterial rechtzeitig bei uns eintrifft. Sollten hierbei Verzögerungen eintreten, verlängern sich die Fixtermine in angemessener Weise. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, wegen Terminüberschreitungen können hieraus nicht abgeleitet werden.

Verschiebt sich die Lieferzeit durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat oder in seiner Risikosphäre liegen, so müssen verbindliche Zeiten erneut im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Termingerecht versandbereit gemeldete Ware muß innerhalb von 8 Tagen abgenommen werden, andernfalls sind wir- unbeschadet unserer Rechte auf Verzug- berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als „ab Werk geliefert“ zu berechnen oder über die Ware – unabhängig davon, ob sie dem Besteller bereits in Rechnung gestellt ist – anderweitig zu verfügen.

7. Verpflichtungen und Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß die ihm obliegenden Maßnahmen, die fristgerechten Arbeitsbeginn und eine unbehinderte Durchführung der Arbeiten gewährleisten, rechtzeitig und vollständig getroffen werden. Die Anfahrtswege zur Baustelle müssen so beschaffen sein, daß sie ohne wesentliche Schwierigkeiten befahren werden können. Treten zwischen Angebotsabgabe und Ausführung wesentliche Erschwernisse für die Abwicklung des Auftrages ein, so sind wir berechtigt, einen Aufpreis zu fordern, über dessen Höhe der Nachweis von uns zu führen ist.

Gestatten die Verhältnisse am Bau kein reibungsloses Arbeiten, so können wir den für uns entstandenen Schaden in Rechnung stellen. Es ist Sache des Auftraggebers, für die richtige Reihenfolge der Bauarbeiten zu sorgen. Wenn dies nicht geschieht, gehen daraus nachteilige Folgen zu seinen Lasten.

8. Gefahren und Abnahme

Bei Lieferungen, die nicht von uns montiert werden, geht die Gefahr mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Dies gilt für alle Leistungen, insbesondere auch für Lieferungen „frei Baustelle“. Etwaige Transportschäden oder Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung von dem Besteller bzw. dessen Beauftragten schriftlich angegeben werden. Wird dies unterlassen, so gilt die Ware als einwandfrei abgenommen.

Wird die Lieferung von uns montiert, so geht die Gefahr der Abnahme auf den Besteller über. Der Auftraggeber erhält von uns eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Arbeiten. 12 Tage nach Zugang dieser Mitteilung gilt die Arbeit als abgenommen. Dieser schriftlichen Mitteilung ist die Zustellung der Schlußrechnung gleichzusetzen. Als Abnahme gilt auch die Benutzung unserer Leistung zur Weiterführung des Baues. Wenn ein etwaiger erkennbarer Mangel unserer Leistung nicht vor der Weiterarbeit anderer Unternehmer schriftlich gerügt oder uns nicht Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird, so verzichtet damit der Besteller insoweit auf alle Gewährleistungsansprüche.

Die Gewährleistung beträgt nach VOB/B, § 13, zwei Jahre und beginnt jeweils nach Abnahme. Als abgenommen gilt die Ware wie oben beschrieben. Auf Verlangen sind vom Besteller auch Teillieferungen abzunehmen

9. Stundenlohnarbeiten

Außervertragliche Arbeiten werden von unseren Monteuren in Stundenlohn nur auf Gefahr und unter alleiniger Verantwortung des Bestellers ausgeführt. Bei Verrechnung dieser Arbeiten werden in unserer Branche übliche Sätze zugrundegelegt. Für die einwandfreie Beschaffenheit unserer Lieferungen übernehmen wir die Gewähr nach den Bestimmungen der VOB.

10. Stundenlohnarbeiten

Wir gewährleisten, daß unsere Lieferungen und Leistungen frei von Fabrikations-, Montage-, Materialmängel sind. Bei uns als berechtigt anerkannten Mängeln behalten wir uns vor, nachzubessern oder kostenlosen Ersatz zu liefern.

Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns nicht befolgt, Änderungen an den gelieferten und/oder montierten Teilen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Orginalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Stellt der Auftraggeber Zeichnungen oder Muster zur Verfügung, nach denen der Auftrag weisungsgebunden ausgeführt wurde, so beschränkt sich die Haftung und Gewährleistung ausschließlich auf das verwendete Material und dessen Verarbeitung. Glasschäden nach Abnahme der Lieferung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Isolierglas- Spätschäden gelten die Garantieerklärungen der Vorlieferanten als verbindlich.

Der Besteller muß uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes bzw. nach Beendigung der Montage, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner

Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Der Korrosionsschutz der Metallteile obliegt dem Besteller.

Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen ist.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Regelung der Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

11. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Erfüllungsort ist Ettlingen. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Ettlingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sei oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Malsch, den 1. Januar 1993